Wärmebild & Nachtsicht in der Jagd in Österreich: Aktuelle Rechtslage je Bundesland (Stand April 2026)

Apr 26, 2026

Mario Mitterlehner

Hunting & Outdoor — Wärmebild- und Nachtsichttechnik für die legale Jagd in Österreich
Wärmebild- und Nachtsichttechnik unterliegt in Österreich der Hoheit der neun Bundesländer — eine bundesweite Regelung gibt es nicht.

Stand: April 2026. In den letzten zwölf Monaten haben mehrere österreichische Bundesländer ihre Jagdgesetze in Bezug auf Wärmebild- und Nachtsichtgeräte aktualisiert oder erweitert. Dieser Beitrag fasst die aktuelle Rechtslage je Bundesland zusammen, mit den jeweiligen Quellen, Voraussetzungen und Stichtagen. Verbindlich ist immer das geltende Landesjagdgesetz; verbindliche Auskunft erteilt Ihr zuständiger Landesjagdverband.

Bundesland-Übersicht auf einen Blick

Die folgende Tabelle fasst den aktuellen Status pro Bundesland zusammen. Details zu Voraussetzungen, Schulungspflichten und Strafrahmen finden Sie in den Bundesland-Sektionen weiter unten.

Bundesland Wärmebild/Nachtsicht erlaubt für Stand Voraussetzung
Niederösterreich Schwarzwild + Raubzeug + Haarraubwild (nachts); alle Wildarten (tagsüber) Novelle 3.2.2026 3-J-Jagdkarte oder Schulung + Zustimmung
Oberösterreich Schwarzwild Befristet auf 4 Jahre Allgemeine Jagdberechtigung
Steiermark Schwarzwild + Problemwölfe Novelle 13.12.2023 Schulung der Steirischen Jägerschaft
Kärnten Schwarzwild, Wölfe, Biber, Fischotter, Goldschakal Verordnung 3.6.2025 Kenntnis-Nachweis
Salzburg Wildschweine, Biber, Raubwild Novelle 2025/2026 Verordnung in Detail
Burgenland Schwarz- und Raubwild (nachts) § 95 Jagdgesetz 2017 Allgemeine Jagdberechtigung
Tirol Nachsuche, behördliche Sondergenehmigung Restriktiv Bezirkshauptmannschaft
Vorarlberg Nachsuche, behördliche Sondergenehmigung Restriktiv Bezirkshauptmannschaft
Wien Behördliche Reduktionsprogramme im Wienerwald Sonderfall MA 49 / Wiener Jagdverband

Hinweis: Reine Beobachtung mit einem Hand-Wärmebildgerät ohne Verbindung zur Schusswaffe ist in allen Bundesländern uneingeschränkt zulässig. Die Nachsuche mit Wärmebildtechnik ist faktisch in allen Bundesländern anerkannt.

Die Grundregel: Bundes-Verbot mit Länder-Ausnahmen

Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung in Österreich ist das Verbot in den jeweiligen Landesjagdgesetzen, mit elektronischen Zielgeräten — Restlichtverstärkern, Thermal- bzw. Wärmebildzielfernrohren, Visiereinrichtungen mit Bildumwandler — zu jagen. Dieses Verbot gilt grundsätzlich für jede jagdliche Anwendung. Erst über Ausnahmebestimmungen — meist im Zusammenhang mit Schwarzwildbejagung, Tierseuchen-Prävention oder Großraubwild — wird der Einsatz freigegeben. Welche Ausnahmen gelten, regelt jedes Bundesland individuell.

Die Beobachtung mit einem Hand-Wärmebildgerät, also ohne Verbindung zur Schusswaffe, ist demgegenüber in keinem österreichischen Bundesland eingeschränkt; sie ist eine reine Optik-Anwendung und unterliegt nicht dem jagdrechtlichen Verbot der „elektronischen Zieleinrichtungen". Die rechtliche Diskussion betrifft also stets den Schuss-Vorgang mit montiertem oder vorgesetztem Gerät.

Wärmebildaufnahme eines Rehs auf einer Wiese — typisches Anwendungsbild bei legaler Wildtierbeobachtung in Österreich
Wärmebild eines Rehs aus dem Field-Test — die rechtliche Grundlage für solche Beobachtungen ist in Österreich Sache der neun Bundesländer.

Niederösterreich — Novelle in Kraft seit 3. Februar 2026

Niederösterreich hat mit der Jagdgesetz-Novelle vom 18. Dezember 2025 (in Kraft 3. Februar 2026) den bisher engsten Anwendungsbereich für künstliche Nachtzielhilfen erweitert. § 33a NÖ-Jagdverordnung definiert „künstliche Nachtzielhilfen" ausdrücklich als „Infrarotgeräte, Visiereinrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler (wie etwa Restlichtverstärker) sowie Thermal- und Wärmebildgeräte".

Die wesentlichen Eckpunkte:

  • Tagsüber (60 Minuten vor Sonnenaufgang bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang): Künstliche Jagdhilfen — also auch digitale Zielfernrohre und Wärmebild-Vorsatzgeräte — dürfen für alle jagdbaren Wildarten eingesetzt werden.
  • Nachts: Der Einsatz ist erlaubt für Schwarzwild, Raubzeug und Haarraubwild (insbesondere Fuchs, Steinmarder und Dachs). Diese Erweiterung um Raubzeug und Haarraubwild ist die zentrale Neuerung der Novelle.
  • Ausgenommen bleiben Wolf, Goldschakal, Baummarder und Iltis (Anhang-V-Arten der FFH-Richtlinie).
  • Voraussetzungen: Eine gültige NÖ Jagdkarte mit mindestens drei Jahren durchgehender Berechtigung oder ein absolvierter Schulungskurs des NÖ Jagdverbands über künstliche Nachtzielhilfen plus eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten.
  • Strafrahmen: Bei Zuwiderhandeln 2.000 € bis 20.000 € sowie der Entzug der Jagdkarte.

Die Verlängerung der Nachtzeit (60 statt 90 Minuten Pufferzone vor Sonnenaufgang/nach Sonnenuntergang) erweitert zusätzlich den Zeitraum, in dem die Sonderregeln für die nächtliche Bejagung greifen.

Quellen: NÖ Jagdverband (Jagdgesetz-Novelle), JUSLINE § 33a NÖ JVO, LK Niederösterreich.

Oberösterreich — Schwarzwildausnahme befristet auf vier Jahre

Oberösterreich hat in der jüngsten Jagdgesetz-Novelle die Bejagung von Schwarzwild mit Nachtsichtgeräten (einschließlich Nachtzielgeräten) ausdrücklich gestattet. Die Erlaubnis ist auf vier Jahre befristet und wird nach Ablauf evaluiert. Hintergrund ist die zunehmend schwierige Regulierung des Schwarzwildbestandes und die präventive Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest. Für andere Wildarten gilt das Verbot der elektronischen Zieleinrichtungen weiterhin.

Auch hier ist die persönliche Beobachtung mit einem Hand-Wärmebildgerät ohne Schusswaffen-Verbindung uneingeschränkt zulässig — ebenso die Verwendung im Rahmen der Nachsuche (§ 68 ähnliche Auslegung wie in Kärnten).

Steiermark — Novelle vom 13. Dezember 2023, Schulungspflicht

Der steirische Landtag hat am 13. Dezember 2023 die Jagdgesetz-Novelle beschlossen, mit der die Bejagung von Schwarzwild und Problemwölfen mit Nachtzieltechnik erlaubt wurde. Voraussetzung ist eine Schulung durch die Steirische Landesjägerschaft. Die Befähigungskurse für die Nachtzieltechnik laufen seit 22. Dezember 2023; die Bestätigungen werden nach Inkrafttreten der Novelle den Kursabsolventen zur legalen Nutzung ausgegeben.

Wesentlich für die Praxis: Der Einsatz auf Schwarzwild auf landwirtschaftlichen Flächen steht im Vordergrund — vor allem zur Schadensvermeidung und zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest. Die Bejagung von Wölfen ist auf Problemwölfe beschränkt und unterliegt zusätzlichen Voraussetzungen.

Quellen: Steirische Landesjägerschaft (Update Nachtzieltechnik), Steirischer Bauernbund.

Kärnten — Erweiterung 2025 auf Biber, Fischotter und Goldschakal

Kärnten hat seinen Anwendungsbereich für Wärmebild- und Nachtsichttechnik in den letzten Jahren mehrfach erweitert:

  • Seit 2022: Wölfe dürfen mit Nachtsichttechnik entnommen werden.
  • Februar 2025 (Jagdgesetz-Novelle): Erweiterung auf Biber, Fischotter und Goldschakal, sofern eine entsprechende Verordnung der Landesregierung vorliegt.
  • 3. Juni 2025: Eine neue Zielgeräteverordnung tritt in Kraft, die den Einsatz auf weitere Tierarten ausweitet.
  • Drohnen und Wärmebild-Handgeräte sind ausdrücklich für die Kitzrettung erlaubt.

Rechtsgrundlage ist § 68 Kärntner Jagdgesetz: Zur Bejagung von Schwarzwild dürfen Infrarot- oder elektronische Zielgeräte sowie Visiereinrichtungen mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker verwendet werden, wenn dies zur Verhinderung der Verbreitung einer Tierseuche erforderlich ist und der Anwender die nötigen Kenntnisse nachweist.

Quellen: LK Kärnten, PIRSCH, § 68 K-JG.

Salzburg — Wildschweinjagd mit Nachtsichttechnik 2025/2026 erlaubt

Salzburg hat 2025/2026 den Einsatz von Wärme- und Nachtsichtgeräten zur Wildschweinjagd ausdrücklich erlaubt. Hintergrund ist die wachsende Schwarzwild-Population im Lungau und Flachgau, die mit konventionellen Methoden nicht mehr ausreichend reguliert werden konnte. Im Jahr 2024 wurden landesweit nur rund 100 Wildschweine erlegt; das Land beziffert dies als unzureichend.

Die Erlaubnis erstreckt sich nach den Diskussionen im Landtag auch auf Biber und Raubwild. Konkrete Voraussetzungen — insbesondere eine Schulungspflicht analog zur Steiermark — werden in der zugehörigen Verordnung geregelt; Details sollten Sie beim Salzburger Jagdverband erfragen.

Quellen: Salzburg24 (Bericht 2026), PIRSCH.

Burgenland — § 95 Jagdgesetz mit Schwarzwildausnahme

Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 § 95 verbietet grundsätzlich die Jagd mit „elektronischen Zieleinrichtungen, wie Restlichtverstärkern, Thermalzielfernrohren oder Wärmebildkameras". Gleichzeitig erlaubt § 95 die Jagd auf Schwarz- und Raubwild, Raubzeug, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen während der Nachtzeit (90 Minuten nach Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang).

Die Praxis im Burgenland — geprägt von hohem Schwarzwild-Druck — kennt damit klare Einschränkungen für die Geräte-Konfiguration, aber breite Akzeptanz für die zeitliche Schwarzwildbejagung. Detaillierte Auskunft zu zulässigen Geräten erteilt der Burgenländische Landesjagdverband.

Tirol — restriktiv, Sonderregelungen über Bezirksbehörden

Tirol hat bislang keine umfassende Liberalisierung der Wärmebildtechnik in der Jagd vollzogen. Das Tiroler Jagdgesetz verbietet weiterhin die Verwendung elektronischer Zieleinrichtungen im Regelfall; Ausnahmen sind im Einzelfall über die Bezirksbehörden möglich, etwa für die Nachsuche oder im Rahmen behördlicher Wildtier-Reduktionsprogramme.

Wer in Tirol mit einem Vorsatzgerät oder einem Wärmebild-Zielfernrohr jagdlich tätig werden möchte, sollte die konkrete Konfiguration und das geplante Einsatzszenario vor dem Kauf mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und dem Tiroler Jägerverband abstimmen.

Vorarlberg — geringer Schwarzwilddruck, restriktive Auslegung

Vorarlberg hat aufgrund des geringen Schwarzwildbestandes bisher keine breit angelegte Liberalisierung verfolgt. Die Verwendung von Wärmebild- und Nachtsichttechnik bei der Jagd unterliegt im Regelfall dem Verbot des Vorarlberger Jagdgesetzes. Nachsuche und behördlich angeordnete Maßnahmen sind die Hauptanwendungsbereiche, für die Ausnahmegenehmigungen denkbar sind. Verbindliche Auskunft erteilt die Vorarlberger Jägerschaft.

Wien — eingeschränkte Praxis im Wienerwald-Anteil

Als Stadt-Bundesland hat Wien eine Sonderstellung. Die Jagd findet im Wesentlichen im Wienerwald-Anteil und auf städtischen Liegenschaften statt; konkrete Bejagungs-Programme zur Schwarzwild-Reduktion werden in Abstimmung mit der MA 49 und dem Wiener Landesjagdverband durchgeführt. Wärmebild- und Nachtsichttechnik kommt im Rahmen dieser behördlichen Reduktionsprogramme zum Einsatz; der private Einsatz unterliegt den allgemeinen Verboten und behördlichen Genehmigungen.

Was über alle Bundesländer hinweg gilt

Trotz der teils erheblichen Unterschiede im Detail gibt es vier Punkte, die in allen neun Bundesländern gleichermaßen zutreffen:

  1. Beobachtung ist immer erlaubt. Die Verwendung eines Hand-Wärmebildgeräts oder Hand-Nachtsichtgeräts ohne Verbindung zur Schusswaffe ist nicht durch das jagdliche Verbot „elektronischer Zieleinrichtungen" erfasst. Sie können also jederzeit beobachten, bevor Sie zu Ihrer normalen Tagoptik wechseln. Lesen Sie dazu unseren Beitrag „Wärmebild-Vorsatzgerät oder Wärmebild-Zielfernrohr — Eine Entscheidungshilfe".
  2. Nachsuche ist breit anerkannt. Der Einsatz von Wärmebildtechnik bei der Nachsuche nach krankgeschossenem Wild ist faktisch in allen Bundesländern unstrittig — sei es als ausdrückliche Ausnahmebestimmung oder als anerkannte gute jagdliche Praxis.
  3. Schwarzwild ist der gemeinsame Nenner. Sechs der neun Bundesländer (NÖ, OÖ, Stmk, Ktn, Sbg, Bgld) erlauben heute den Einsatz für die Bejagung von Schwarzwild — meist mit Schulungspflicht oder Nachweispflicht des Anwenders.
  4. Andere Wildarten unterliegen Einschränkungen. Die Bejagung von Reh-, Rot- oder Gamswild mit Wärmebild- oder Nachtsichttechnik ist nirgends in Österreich pauschal erlaubt. Die NÖ-Erweiterung 2026 auf Raubzeug und Haarraubwild ist die bislang weitestgehende Öffnung.
Repetierbüchse mit Wärmebild-Vorsatzgerät auf Klemmhülse — rechtskonforme technische Konfiguration für die Schwarzwildjagd
Klemmhülsen-Adapter für Wärmebild-Vorsatzgeräte — solche Konfigurationen sind in den meisten Bundesländern für die Schwarzwildjagd zulässig, in Tirol und Vorarlberg jedoch nur mit Einzelgenehmigung.

Praxis-Empfehlung vor dem Kauf

Wer Wärmebild- oder Nachtsichttechnik für die Jagd einkaufen möchte, sollte fünf Schritte abarbeiten:

  1. Bundesland und Wildart klären. Welcher Bezirk, welche Wildarten stehen im Vordergrund?
  2. Auskunft beim Landesjagdverband einholen. Lassen Sie sich die zulässigen Geräte-Konfigurationen schriftlich bestätigen.
  3. Schulungspflicht prüfen. In NÖ und Steiermark ist ein Befähigungskurs eine harte Voraussetzung; ohne diesen ist die Anwendung rechtlich angreifbar.
  4. Schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten. Sie wird in mehreren Bundesländern verlangt und sollte vor dem ersten Einsatz eingeholt sein.
  5. Geräte-Konfiguration mit dem Fachhandel abstimmen. Vorsatzgerät, Zielfernrohr, Hand-Beobachter — die rechtliche Beurteilung kann je nach Bauart unterschiedlich ausfallen. Bei Hunting & Outdoor beraten wir Sie unverbindlich zu rechtskonformen Setups für Ihr Bundesland; rufen Sie an unter +43 664 4111879.

Häufige Fragen zur Rechtslage

Darf ich mit einem Hand-Wärmebildgerät im Revier beobachten, ohne Schussabsicht?
Ja, in allen Bundesländern. Reine Beobachtung ohne Verbindung zur Schusswaffe fällt nicht unter das jagdliche Verbot „elektronischer Zieleinrichtungen".

Muss ich vor dem Kauf eines Wärmebildgeräts eine Schulung absolvieren?
In Niederösterreich und der Steiermark ist eine Schulung Voraussetzung für den jagdlichen Nachteinsatz auf Schwarzwild. In den anderen Bundesländern werden Schulungen empfohlen, sind aber teils nicht verpflichtend. Wir raten in jedem Fall zur Teilnahme.

Was bedeutet die NÖ-Novelle 2026 konkret für mich?
Wenn Sie in Niederösterreich jagen, dürfen Sie seit 3. Februar 2026 künstliche Nachtzielhilfen nicht nur für Schwarzwild, sondern auch für Raubzeug (z. B. Fuchs) und Haarraubwild einsetzen. Voraussetzung: gültige NÖ Jagdkarte ≥ 3 Jahre oder Schulungskurs des NÖ Jagdverbands plus schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten.

Welche Geräte sind in Österreich rechtssicher einsetzbar?
Hunting & Outdoor führt nach Eigenangabe ausschließlich Geräte, deren Einsatz für die jagdliche Nutzung in Österreich und Deutschland rechtssicher möglich ist. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Pillar-Page Wärmebild sowie auf den Markenseiten Pard, Nocpix, ThermTec und HIKmicro.

Was passiert bei Verstoß gegen das Verbot?
Die Strafrahmen sind je Bundesland unterschiedlich. In Niederösterreich drohen 2.000 € bis 20.000 € Strafe und der Entzug der Jagdkarte. In den anderen Bundesländern bewegen sich die Sanktionen in vergleichbaren Größenordnungen.

Darf ich Drohnen mit Wärmebildkamera zur Kitzrettung einsetzen?
Ja, in allen Bundesländern, in denen die Kitzrettung im Jagdgesetz oder im Tierschutzgesetz vorgesehen ist. Niederösterreich und Kärnten haben dies in den letzten Novellen ausdrücklich klargestellt.

Beratung zur rechtskonformen Konfiguration

Wer Wärmebild-Vorsatzgeräte, Wärmebild-Zielfernrohre oder digitale Nachtsicht-Optiken kaufen möchte, sollte vor dem Kauf die rechtliche Eignung für sein Bundesland klären. Bei Hunting & Outdoor beraten wir Sie unverbindlich:

Rechtlicher Hinweis und Aktualisierungs-Versprechen: Diese Übersicht ist eine zusammenfassende Recherche der Rossi Group und ersetzt keine verbindliche juristische Auskunft. Maßgeblich ist immer das aktuell gültige Landesjagdgesetz Ihres Bundeslandes sowie die Auskunft Ihres zuständigen Landesjagdverbandes. Hunting & Outdoor und Rossi Group übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der hier zusammengefassten Angaben. Wir aktualisieren diesen Beitrag kontinuierlich, sobald gesetzliche Änderungen in Kraft treten.

Quellen und weiterführende Links